Minijobs - welche Regelungen gelten?
Grundsätzliche Zuständigkeit für die Abgabenerhebung (Sozialversicherung und Lohnsteuer) liegt bei der Bundesknappschaft Bahn See
Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach den Lohnsteuermerkmalen erhoben werden, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen.
Im Falle der pauschalen Besteuerung ist der Arbeitgeber Steuerschuldner. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Steuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Der pauschal versteuerte Lohn bleibt in jedem Fall bei der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers unberücksichtigt.
Wählt der Arbeitgeber für einen Minijob nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der Lohnsteuermerkmale, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen, zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt bis 520 Euro keine Lohnsteuer an; bei den Lohnsteuerklassen V oder VI erfolgt hingegen schon bei geringen Arbeitsentgelten ein Steuerabzug.
Neben der Möglichkeit der Erhebung der Lohnsteuer nach den Lohnsteuermerkmalen, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen, besteht bei 520-Euro-Minijobs auch die Möglichkeit der pauschalen Lohnsteuererhebung. Das Steuerrecht unterscheidet hier zwischen einer 2-prozentigen einheitlichen Pauschsteuer und einer pauschalen Lohnsteuer von 20 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Die Besteuerung der sogen. Minijobs - steuertechnisch als geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bezeichnet - unterliegt abhängig vom jeweiligen Einzelfall unterschiedlichen Bedingungen.
Aktualisiert am 15.09.2023