Verfahren

Einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte können persönlich, schriftlich, per Fax oder E-Mail (wenn das Ersuchen als Scan oder PDF der E-Mail beigefügt ist) beantragt werden.

Hausauskünfte können ausschließlich schriftlich, per Fax oder E-Mail (wenn das Ersuchen als Scan oder PDF der E-Mail beigefügt ist) beantragt werden.

  • Für die Beantragung einfacher Melderegisterauskünfte ist das entsprechende Antragsformular "Antrag auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft" zu verwenden. Eine ausfüllbare pdf-Datei finden Sie zum Download unter "Formulare".
  • Für Anträge auf Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft beziehungsweise Hausauskünfte stellen Sie Ihren Antrag bitte formlos. Das berechtigte beziehungsweise rechtliche Interesse ist dabei glaubhaft zu machen.

Wichtig: Jedem Ersuchen muss eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses beigefügt werden.

Telefonische Auskünfte sind nicht möglich.

Weitere Hinweise

Die Meldebehörde darf die Daten einer Person für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels gem. § 44 Abs. 2 Nr. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) nur weitergeben, wenn die Person dazu ihre Einwilligung erklärt hat.

Ist eine gesuchte Person verzogen, wird der anfragenden Person oder Stelle die Wegzugsadresse mitgeteilt

Eine neutrale Antwort wird erteilt, wenn mit den von der anfragenden Person oder Stelle gemachten Angaben im Melderegister keine Person oder mehrere Personen gefunden werden. Eine neutrale Antwort wird auch erteilt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG vorliegt oder sonstige schutzwürdige Interessen gemäß § 8 BMG der Erteilung einer Auskunft entgegenstehen. Dies dient dem Zweck, aus der Antwort der Meldebehörde einen Rückschluss auf das Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks zu verhindern. Die neutrale Antwort lautet:
„Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden."