Sie möchten Kräne, Mobilkräne, Masten oder andere Gewerke innerhalb des Bauschutzbereiches des Flughafens Bremen errichten?
Die Luftfahrtbehörde ist die zuständige Stelle für die Zustimmung bzw. Genehmigung der Errichtung eines Luftfahrthindernisses im Bauschutzbereich des Flughafens Bremen.
Die Genehmigung ist für alle Gewerke erforderlich, die die vorlagepflichtigen Höhen im Bauschutzbereich überschreiten, damit der Luftverkehr durch die Errichtung nicht gefährdet wird.
Wenn Sie Anlagen, Bäume oder Geräte errichten oder Bodenvertiefungen anlegen, kann die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet sein. Deshalb benötigen Sie dafür unter bestimmten Bedingungen eine Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde. Bei genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen wird diese Genehmigung im Rahmen der Baugenehmigung erteilt. Für die Errichtung von Luftfahrthindernissen (z. B. bauliche Anlagen, Geräte, Baukräne, auch Anpflanzungen [z. B. Bäume]) oder die Vornahme von Bodenvertiefungen, für die Sie keine Baugenehmigung benötigen, stellen Sie den Antrag direkt bei der zuständigen Luftfahrtbehörde.
Die Höhengrenzen für die Genehmigungspflicht ergeben sich aus dem Abstand des Objektes zum Flughafen Bremen sowie der Höhe des Objektes in Metern über Grund und in Metern über NHN. Im engeren Bauschutzbereich des Flughafens Bremen (1,5 km Umkreis um den Flugplatzbezugspunkt) sind alle Anlagen, Grabungen, Bäume und Geräte unabhängig von ihrer Höhe genehmigungspflichtig.
Im östlichen Bereich der Airport-Stadt sowie im Bereich der Schwäbisch-Hall-Siedlung gelten Ausnahmen. Hier ist die Genehmigungspflicht teilweise erst ab einer Höhe von 18,2 m NHN gegeben.
Im Umkreis von 1,5 km bis 4 km um den Flughafenbezugspunkt sind Luftfahrthindernisse ab einer Höhe von 28,2 m NHN genehmigungspflichtig.
In Teilen der Neustadt und der Altstadt gilt eine Ausnahme. Die Genehmigungspflicht besteht hier teilweise erst ab 48,2 m NHN.
Im Umkreis von 4 km bis 6 km steigt die genehmigungspflichtige Höhe von 48,2 m NHN (4 km Umkreis) bis auf 103,2 m NHN (6 km Umkreis).
In den Anflugsektoren, welche sich östlich des Flughafens bis nach Oyten und westlich bis nach Ganderkesee erstrecken, steigt die genehmigungspflichtige Höhe von 3,2 m NHN (nächster Punkt zum Flughafen) auf bis zu 103,2 m NHN (10 km bis 15 km vom Flughafen).
Außerhalb des Bauschutzbereiches des Flughafens Bremen auf bremischem Gebiet sind Luftfahrthindernisse ab einer Höhe von 100 m über Grund genehmigungspflichtig.
Auskunft zu Genehmigungspflicht für Ihr Vorhaben in Bremen, Bremerhaven und Teilen von Niedersachsen, welche sich im Bauschutzbereich des Flughafens Bremen befinden erteilt die Luftfahrtbehörde Bremen.
möglichst im Maßstab 1:500 oder 1:1000
bei Turmdrehkranen
Aktualisiert am 02.08.2024