Verfahren

Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich beim Finanzamt Bremen einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:

  • Öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung
  • Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit
  • Liste mit den Namen und Anschriften der Mitglieder des Vorstands
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gegen die sich aus der Beratungsbefugnis ergebenden Gefahren
  • Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der Aufsichtsbehörde beabsichtigt ist
  •  Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen

Ein Merkblatt zur Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sowie ein Vordruck für die Anzeige von Eröffnung, Schließung oder Veränderungen von Beratungsstellen sind auf der Internetseite der Senatorin für Finanzen zu finden:

(http://www.finanzen.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen53.c.1556.de)

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Im Rahmen ihrer Beratungsbefugnis dürfen Lohnsteuerhilfevereine:

  • Einkommensteuererklärungen erstellen
  • Voraussichtliches steuerliches Ergebnis ermitteln
  • Gesamten Schriftverkehr mit dem Finanzamt abwickeln
  • Steuerbescheide prüfen und ggf. Einspruch einlegen
  • Ggf. Klageverfahren vor den Finanzgerichten führen
  • Beratungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung der zusätzlichen privaten Altersvorsorge (Riester-, Rürup-Rente etc.) durchführen
  • Anträge auf Kindergeld stellen und Kindergeldbescheide überprüfen

Anträge auf Wohnungsbauprämie stellen und Bescheide kontrollieren

  • Lohnsteuerermäßigungsanträge stellen
  • Beratung im Zusammenhang mit der Steuerklassenwahl
  • Lohnsteuerfragen klären, zum Beispiel bei den Gehaltsabrechnungen
  • Ganzjährige Beratung über Steuersparmöglichkeiten im Rahmen der Einkommensteuererklärung
  • Gestaltungsberatung bei Nutzung eines Firmen-PKWs
  • Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuern
  • Anträge auf Nichtveranlagung
  • Steuerliche Begleitung bei anhängigen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, d.h. Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit dürfen nicht von Lohnsteuerhilfevereinen beraten werden, gleiches gilt bei Vorliegen von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen.

Eine Ausnahme bei den Gewinneinkünften besteht, wenn diese nach §§ 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG in voller Höhe steuerfrei sind. Das betrifft beispielsweise die Übungsleiterpauschale oder steuerfreie Entschädigungen für kommunale Abgeordnete.