Lohnsteuerhilfeverein

Ein Lohnsteuerhilfeverein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis für die eigenen Vereinsmitglieder. Die Beratungsbefugnis ergibt sich aus § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Danach dürfen Lohnsteuervereine

  • Arbeitnehmer
  • Rentner und Pensionäre
  • Arbeitslose und Unterhaltsempfänger

beraten, wenn

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder
  • sonstige Einkünfte gem. § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) aus wiederkehrenden Bezügen (Renten oder Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, bspw. Riester) oder
  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) vorliegen.

Bei weiteren Überschusseinkünften, insbesondere

  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,
  • Einkünften aus Kapitalvermögen,
  • anderen sonstigen Einkünften, bspw. aus gelegentlicher Vermittlung,
  • privaten Veräußerungsgeschäften

besteht eine Beratungsbefugnis für die Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Einnahmen dieser Einkünfte insgesamt nicht mehr als 13.000 EUR (bei Einzelveranlagung) oder 26.000 EUR (bei Zusammenveranlagung) betragen.

Voraussetzungen

  • Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde:
  • Im Bundesland Bremen wurde die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine auf das Finanzamt Bremen übertragen.
  • Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
  • Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen.
  • Die Eröffnung, Schließung oder Veränderung einer Beratungsstelle ist der zuständigen Aufsichtsbehörde (Finanzamt Bremen) mitzuteilen.
  • Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, jährlich einen Geschäftsbericht zur Prüfung beim Finanzamt einzureichen.

Die mit der Aufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine zu betreten um Prüfungen vorzunehmen.