Verfahren

  • Zur Beantragung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren verwenden Sie bitte den amtlichen Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ (Hauptvordruck) und die entsprechenden Anlagen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag („Anlage Werbungskosten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“, „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“, „Anlage Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“, "Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen / Energetische Maßnahmen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag").
  • Den Antrag können Sie sowohl elektronisch über mein ELSTER, als auch per Post oder persönlich bei Ihrem Finanzamt einreichen.
  • Als Hilfestellung für das Ausfüllen der Vordrucke dient die „Anleitung zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“.
  • Wer ausschließlich den Freibetrag beantragt, der bereits im Vorjahr ermittelt wurde, braucht nur den Hauptvordruck mit den Angaben zur Person und in der Anlage Vereinfachter Antrag/Sonstiges die Zeile 4 bis 6 auszufüllen.
  • Arbeitnehmer:innen können den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen. Ändern sich die Verhältnisse für den Freibetrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers (z.B. Verkürzung des Weges zur ersten Tätigkeitsstätte und damit geringere Werbungskosten), ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen.
  • Entspricht das Finanzamt Ihrem Antrag, erhalten Sie über den gewährten Freibetrag keine gesonderte Bestätigung. Ihr Freibetrag wird Ihnen in der von Ihrem Arbeitgeber erstellten Lohn- oder Gehaltsabrechnung mitgeteilt. Nur im Falle einer Ablehnung meldet sich Ihr Finanzamt bei Ihnen.
  • Bei der Berücksichtigung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren sind Sie in der Regel zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für, zum Beispiel:
    • den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene,
    • den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,
    • sowie Änderungen bei der Zahl der Kinderfreibeträge.

Rechtsgrundlagen