Durch die Bildung eines Freibetrags als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Freibeträge können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie bestimmte Aufwendungen haben oder Ihnen Pauschbeträge zustehen.
Voraussetzungen
- Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist nur zulässig, soweit die Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und so weiter insgesamt höher sind als 600 Euro.
- Bei der Berechnung der Antragsgrenze zählen Werbungskosten nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1230 Euro übersteigen.
- Der Behinderten-Pauschbetrag kann unabhängig von der Höhe eingetragen werden und zählt bei der Berechnung der Antragsgrenze von 600 Euro nicht mit.
- Bei Empfänger:innen von Versorgungsbezügen gilt hierfür der Pauschbetrag von 102 EUR.
- Wenn Sie höchstens denselben Steuerfreibetrag oder die gleiche Zahl der Kinderfreibeträge beantragen wollen, wie für das Vorjahr und die maßgebenden Verhältnisse sich nicht im Wesentlichen geändert haben, genügt es, im Hauptvordruck die Angaben zur Person und auf der Anlage "Vereinfachter Antrag/Sonstiges" die Zeilen 4 bis 6 auszufüllen.
- Wenn erstmals ein Steuerfreibetrag beantragt wird oder ein höherer/anderer Freibetrag als bisher berücksichtigt werden soll, ist das Formular "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit Anlagen Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten und Haushaltsnahe Aufwendungen/Energetische Maßnahmen" zu verwenden.
- Hinweis: Wegen der Vielzahl der möglichen und denkbaren Lebenssachverhalte ist eine detaillierte Ausführung leider nicht darzustellen. Mit Ihren speziellen Einzelfragen sollten Sie sich an zur steuerlichen Hilfe befugter Einrichtungen wenden. Dies sind neben den Steuerberatern zum Beispiel auch Ihre Gewerkschaft und die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen.
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