Es ist zwischen den außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen und den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art zu unterscheiden. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind z.B. Krankheitskosten oder Kosten der Bestattung von Angehörigen.
Diese Kosten sind steuerlich insoweit zu berücksichtigen, als sie die "zumutbare Eigenbelastung" übersteigen. Die zumutbare Eigenbelastung berechnet sich nach dem Einkommen und ist abhängig vom Familienstand. Sie beträgt mindestens 1% des Gesamtbetrages der Einkünfte und höchstens 7%.
Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen sind z.B. Aufwendungen für den Unterhalt eines Unterhaltsberechtigten, Sonderbedarf eines Kindes in Berufsausbildung. Diese Aufwendungen sind unter den gesetzlichen nominierten Voraussetzungen abzugsfähig. Ferner gehören die Pauschbeträge für behinderte Menschen zu den außergewöhnlichen Belastungen.
Aktualisiert am 15.12.2023