Lohnsteuer sparen ? Durch die Berücksichtigung von Freibeträgen bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber können Sie die monatliche Lohnsteuerlast senken.
Grundsätzlich werden Aufwendungen, die steuermindernd geltend gemacht werden können, im Rahmen der Veranlagung zur Einkommenssteuer berücksichtigt. Bestimmte Aufwendungen können auf Antrag jedoch schon vorweg als Freibetrag im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt werden.
Sie haben die Möglichkeit den Freibetrag für zwei Jahre zu beantragen.
Als Freibetrag können beispielsweise berücksichtigt werden:
aus der Tätigkeit als Arbeitnehmer, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1230 Euro übersteigen.
Werbungskosten sind beispielsweise Aufwendungen für Fachliteratur, Arbeitsmittel, beruflich veranlasste Reisekosten und auch die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale; diese kann jeder Arbeitnehmer in Anspruch nehmen u.a. auch Mitglieder einer Fahrgemeinschaft).
soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro bei Ledigen bzw. 72 Euro bei Verheirateten übersteigen.
Berücksichtigungsfähige Sonderausgaben in diesem Zusammenhang sind beispielsweise Unterhaltsleistungen an den geschiedenen bzw. dauernd getrennt lebenden Ehegatten, gezahlte Kirchensteuern oder Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung.
Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist nur zulässig, soweit die Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen usw. insgesamt höher sind als 600 Euro. Bei der Berechnung der Antragsgrenze zählen Werbungskosten nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1230 Euro übersteigen. Der Behinderten-Pauschbetrag kann unabhängig von der Höhe eingetragen werden und zählt bei der Berechnung der Antragsgrenze von 600 Euro nicht mit.
Bei Empfänger:innen von Versorgungsbezügen gilt hierfür der Pauschbetrag von 102 EUR.
Wenn Sie höchstens denselben Steuerfreibetrag oder die gleiche Zahl der Kinderfreibeträge beantragen wollen, wie für das Vorjahr und die maßgebenden Verhältnisse sich nicht im Wesentlichen geändert haben, genügt es im Hauptvordruck die Angaben zur Person und auf der Anlage "Vereinfachter Antrag/Sonstiges" die Zeilen 4 bis 6 auszufüllen.
Wenn erstmals ein Steuerfreibetrag beantragt wird oder ein höherer/anderer Freibetrag als bisher berücksichtigt werden soll, ist das Formular "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit Anlagen Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten und Haushaltsnahe Aufwendungen/Energetische Maßnahmen" zu verwenden.
Hinweis:
Wegen der Vielzahl der möglichen und denkbaren Lebenssachverhalte ist eine detaillierte Ausführung leider nicht darzustellen. Mit Ihren speziellen Einzelfragen sollten Sie sich an zur steuerlichen Hilfe befugter Einrichtungen wenden. Dies sind neben den Steuerberatern z.B. auch Ihre Gewerkschaft und die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen.
Aktualisiert am 18.12.2024