Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen
- bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung
- bei natürlichen Personen mit ihrem Tod
- bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit ihrer Beendigung
- bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung
- bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetzt) untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung
- bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 RDG mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 RDG mit Bestandskraft der Untersagung.
Die Löschung geschieht auf Antrag.
Voraussetzungen
- Sie sind aktuell im Rechtsdienstleistungsregister registriert.
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