Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten auf Antrag Personen, die durch Krieg, militärischen oder militärähnlichen Dienst gesundheitlich geschädigt worden sind.
Wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung können gewährt werden:
- Beschädigtenrenten
Die Höhe der Rente ist abhängig von Art und Schwere der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung. Neben der einkommensunabhängigen Grundrente sind weiter einkommensunabhängige Leistungen, wie z.B. Schwerstbeschädigtenzulage. Pflegezulage , Pauschbetrag für Kleider und Wäscheverschleiss, sowie auch einkommensabhängige Leistungen wie Berufschadensausgleich und Ausgleichsrente nach den Gegebenheiten möglich.
- Hinterbliebenenrenten
Es kann eine Witwenrente oder eine Witwenbeihilfe gewährt werden. Hierunter fallen die Grundrente, sowie die einkommensabhängige Ausgleichsrente und Schadensausgleich. Ergänzend kann ein Pflegeausgleich gewährt werden, wenn die Witwe eines Beschädigten mit Pflegezulage nach Stufe II diesen während der Ehezeit länger als 10 Jahre gepflegt hat.
- Waisenrente/Waisenbeihilfe
Neben der Grundrente ist eine einkommenabhängige Ausgleichrente möglich.
- Elternrente
Die Versorgung von Eltern ist insgesamt einkommensabhängig
- Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung
Darunter verstehen wir Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Krankenhausbehandlung, Gewährung von orthopädischen Hilfsmitteln, Kuren.
- Kriegsopferfürsorge
Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene haben Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge, worunter insbesondere Hilfen zur beruflichen Rehabilitation, Erholungshilfe, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Altenhilfe und Krankenbeihilfe fallen.
Voraussetzungen
Ein Anspruch nach dem BVG (Bundesversorgungsgesetz) liegt nur für Personen aus dem 1. und 2. Weltkrieg zugrunde:
- beschädigte Soldaten
- Witwen und Waisen der Gefallenen
- Kriegsopfer unter der Zivilbevölkerung
Kriegsopferfürsorge erhalten Berechtigte nach dem BVG, wenn sie infolge der Schädigung oder Verlust des Hauptverdieners nicht in der Lage sind, ihren bestehenden Bedarf aus dem eigenen Einkommen und Vermögen zu decken.
Personenkreis:
- Beschädigte, die eine Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen und Berufsschadensausgleich oder eine Pflegezulage erhalten.
- Schwerbeschädigte (Grad der Schädigungsfolge 50 %), die das 60. Lebensjahr vollendet haben
- Hinterbliebene, die voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben
- sonstige Berechtigte
Ausschluss: Soldatenversorgungsgesetz: Soldatenversorgung-Zuständigkeit in Düsseldorf, beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Beschädigtenversorgung - Wilhelm-Raabe-Straße 46, 40470 Düsseldorf
Ausschluss: NVA (Nationale Volksarmee)´: Zuständigkeit in Wilhelmshaven, bei der Unfallkasse Bund und Bahn, Weserstraße 47, 26382 Wilhelmshaven