Für den Antrag auf Landespflegegeld wegen Blindheit ist ein augenärztliches Attest erforderlich. Ggf. erfolgt eine gutachterliche Überprüfung zur Feststellung der Blindheit. Für blinde Menschen, die das Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis nachweisen, gelten die Anspruchsvoraussetzungen ohne gutachterliche Überprüfung als gegeben. Für den Antrag auf Landespflegegeld wegen Schwerstbehinderung (§ 1 Abs. 3 LPflGG) sind ein ärztliches Attest und ggf. der Bescheid über Leistungen der Pflegekasse erforderlich.
Ein Antrag auf Landespflegegeld kann beim zuständigen Sozialzentrum des Amtes für Soziale Dienste oder Fachdienst gestellt werden.
Das Landespflegegeld wird ab dem Monat der Beantragung gewährt.
Aktualisiert am 29.06.2024