Verfahren

Für den  Antrag auf Landespflegegeld wegen Blindheit ist ein augenärztliches Attest erforderlich. Ggf. erfolgt eine gutachterliche Überprüfung zur Feststellung der Blindheit. Für blinde Menschen, die das Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis nachweisen, gelten die Anspruchsvoraussetzungen ohne gutachterliche Überprüfung als gegeben. Für den Antrag auf Landespflegegeld wegen Schwerstbehinderung (§ 1 Abs. 3 LPflGG) sind ein ärztliches Attest und ggf. der Bescheid über Leistungen der Pflegekasse erforderlich.

Ein Antrag auf Landespflegegeld kann beim zuständigen Sozialzentrum des Amtes für Soziale Dienste oder Fachdienst gestellt werden.

Das Landespflegegeld wird ab dem Monat der Beantragung gewährt.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

  • Für zurückliegende Jahre, in denen aus Unwissenheit kein Antrag gestellt wurde, erfolgt keine Nachzahlung. Es zählt nur das Datum des Antragseingangs.
  • Das Landespflegegeld für blinde Menschen ist einkommensunabhängig und entspricht nicht der Sozialhilfeleistungen "Blindenhilfe" im Rahmen der "Hilfe in anderen Lebenslagen" nach Bundesrecht! Es handelt sich um zwei verschiedene Dienstleistungen.