Wenn Sie die Rechtsform Ihrer Tätigkeit oder die Tätigkeit selbst verändern, kann das Auswirkungen auf Ihre Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse (KSK) haben.

Wenn Sie selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätig sind, kann es sein, dass Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig sind. Um das festzustellen, mussten Sie bestimmte Angaben machen und Unterlagen bei der Künstlersozialkasse einreichen. Anhand dieser beurteilte die Künstlersozialkasse, ob die Versicherungspflicht für Sie gilt.

Die Künstlersozialkasse überprüft Ihre Versicherungspflicht, wenn sich einer der folgenden Punkte ändert:

  • die Art Ihrer Tätigkeiten,
  • der Schwerpunkt Ihrer Gesamttätigkeit oder
  • die Rechtsform Ihrer Tätigkeit.

Gleiches gilt, wenn Sie zusätzliche selbstständige Tätigkeiten aufnehmen, die (gegebenenfalls) künstlerisch oder publizistisch sind. Denn diese könnten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig sein.

Daher müssen Sie der Künstlersozialkasse alle genannten Änderungen mitteilen.

Bitte beachten Sie Folgendes:

Wenn eine juristische Person oder Gesellschaft die künstlerische oder publizistische Tätigkeit anbietet, muss diese gegebenenfalls Künstlersozialabgabe zahlen.

Voraussetzungen

  • Sie sind aktuell über die Künstlersozialkasse grundsätzlich versicherungspflichtig oder zuschussberechtigt.
  • Es gibt eine Änderung:
    • der Rechtsform Ihrer Tätigkeit
    • der Tätigkeit selbst
    • oder: Sie haben eine weitere (gegebenenfalls) künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufgenommen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Ausgefüllter Online-Antrag oder formloser Antrag gegebenenfalls mit PDF-Fragebögen
  • Welche Unterlagen darüber hinaus einzureichen sind, hängt von der Art der Änderung ab.
  • Bei Gründung einer GmbH oder anderen Gesellschaften entnehmen Sie bitte den Fragebögen, welche Unterlagen erforderlich sind.