Gestohlene bzw. unterschlagene Fahrzeuge sollten regelmäßig zur Vermeidung von Nachteilen für den Halter außer Betrieb gesetzt werden.
Das Kennzeichen wird durch uns gesperrt und zur bundesweiten Fahndung ausgeschrieben.
Mit der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs erlischt die Steuer- und Versicherungspflicht.
Es können nur in Bremen zugelassene Fahrzeuge abgemeldet werden.
Der Halter eines Fahrzeugs muss ein Nachweis über den Verbleib der Kennzeichenschilder bzw. des Kennzeichenschildes erbringen. Im Falle eines Diebstahls bzw. einer Unterschlagung geschieht dies durch die Vorlage einer Bescheinigung der Polizei, in der bestätigte wird, dass eine Anzeige erstattet wurde.
Wichtig: Dies ist eine Dienstleistung in kommunaler Zuständigkeit. Sie können daher nur eine Dienststelle aufsuchen, die sich an Ihrem Wohnort befindet.
zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten (auch als Kopie)
Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten, so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen.
Nach Erledigung erfolgt eine Rücksendung an den Absender.
zusätzlich:
- Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
- formlose schriftliche Vollmacht, wenn der Vertretungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt
Aktualisiert am 04.07.2024