Die Kaffeesteuer melden Sie schriftlich wie folgt an:
Kaffee unrechtmäßig aus dem Steuerlager entfernt oder verbraucht haben,
Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es per Post an Ihr Hauptzollamt.; Das Hauptzollamt prüft Ihre Steuererklärung.
Wenn die Kaffeesteuer im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder einem missachteten Verbot entstanden ist, müssen Sie diese ebenfalls selbst berechnen und eine schriftliche Steuererklärung abgeben: Verwenden Sie dazu das Formular „Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren im Einzelfall" (Formular 1816); Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren aus einem Drittland einführen, geben Sie die Steuererklärung im Rahmen der Zollanmeldung ab.;
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Aktualisiert am 23.07.2022