Wenn Sie Umgang mit Kaffee oder kaffeehaltigen Waren haben, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kaffeesteuer bezahlen.
Die Kaffeesteuer ist eine Steuer, die auf Kaffee und kaffeehaltige Waren im Sinne des Gesetzes erhoben wird. Dazu zählen unter anderem:
Kaffee dürfen Sie in einem Steuerlager herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, ohne dass zunächst Steuern anfallen. Ein Steuerlager muss vom Hauptzollamt zugelassen sein.
Die Steuer entsteht, sobald der Kaffee aus dem Steuerlager entnommen wird oder dort kaffeehaltige Waren hergestellt werden. Außerdem entsteht die Steuer unter anderem, wenn Sie
Die Höhe der Steuer bemisst sich nach Art und Menge des Kaffees oder nach dem Kaffeegehalt in Waren. Der Steuertarif beträgt für Röstkaffee EUR 2,19 je Kilogramm und für löslichen Kaffee EUR 4,78 je Kilogramm. Werden kaffeehaltigen Waren nach Deutschland befördert, gelten pauschalierte Steuertarife je nach Gehalt an Röstkaffee oder löslichem Kaffee in der Ware.
Wenn Sie die Steuer zahlen müssen, müssen Sie ohne Aufforderung eine Steuererklärung abgeben. Wenn Sie zunächst keine Kaffeesteuer zahlen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis des Hauptzollamts.
Sie müssen Kaffeesteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, insbesondere wenn
Aktualisiert am 23.07.2022