Wenn Sie Kaffee im deutschen Steuergebiet befördern:
Sie sind Steuerlagerinhaber? Dann nehmen Sie Exemplar 1 zu ihren Lageraufzeichnungen.
Alle weiteren Exemplare müssen während des Transports mitgeführt werden.; Übergeben Sie Exemplar 2, 3 und 4 beim Eintreffen am Zielort dem Empfänger.; Exemplar 2 ist für den Empfänger bestimmt.; Auf den Exemplaren 3 und 4 bestätigt der Empfänger den Erhalt der Ware und übermittelt die Dokumente im Anschluss an das zuständige Hauptzollamt.; Das Hauptzollamt prüft die Papiere. Es behält ein Exemplar ein und gibt das Exemplar 4 zurück an den Empfänger.; Exemplar 4 muss der Empfänger nun zurück an den Versender schicken beziehungsweise bei Verschickung vom Ort der Einfuhr an das dort zuständige Hauptzollamt.; Wenn Sie innerhalb des Steuergebiets an Begünstigte liefern, müssen Sie zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung ausfüllen.;
Wenn Sie Kaffee aus oder in andere EU-Mitgliedstaaten befördern:
Wenn Sie Kaffee in ein Drittland ausführen:
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Zur steuerlichen Kontrolle müssen Sie den Zollbehörden schriftlich melden beziehungsweise leicht nachprüfbar buchmäßig nachweisen, wenn Sie den Kaffee unter Steueraussetzung befördern. Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Erzeugnisse müssen versteuert werden.
Aktualisiert am 22.07.2022