Verfahren

Kinder und Jugendliche in einer akuten Krise oder in Gefahr können selbst darum bitten, in Obhut genommen zu werden. Dafür müssen sie sich an das für ihren Wohnort zuständige Jugendamt im Sozialzentrum wenden. Das Jugendamt ist verpflichtet, der Bitte nachzukommen.

Haben Mitarbeitende der Kinder- und Jugendhilfe eine dringende Gefahr für das Wohl eines Kindes bemerkt, sind sie verpflichtet, es in die Obhut des Jugendamtes zu geben.

Über diese genannten Fälle hinaus können alle Personen, die erfahren, dass ein Kind in seiner Familie misshandelt wird oder verwahrlost, das Jugendamt informieren. Dies können beispielsweise sein

  • Nachbarinnen oder Nachbarn
  • Verwandte
  • Erziehungs- oder Lehrkräfte

Wenn ein Kind in Obhut genommen wurde, darf es eine Vertrauensperson benachrichtigen. Die Mitarbeitenden des Jugendamtes sind außerdem verpflichtet, sofort die Eltern beziehungsweise die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten über den Vorgang zu informieren.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Eine Inobhutnahme ist nur vorläufig. Es wird immer das Ziel verfolgt, eine dauerhafte gute Lösung für das Kind zu finden.