Sie haben Ihre (Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer) Vorauszahlung aufgrund der Corona-Krise und den hieraus resultierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten herabgesetzt.
Das Informationsschreiben wurde maschinell erstellt. Erhöhungen der Vorauszahlungen konnten nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt berücksichtigt werden. Wenn Sie Ihre Vorauszahlungen bereits erhöht haben, betrachten Sie das Schreiben als gegenstandslos
Dies ist dem Informationsschreiben zu entnehmen.
Ist eine Anpassung der 4. Vorauszahlung gewünscht, muss eine Rückmeldung bis zum 18.09.2020 erfolgen. Bei einer Rückmeldung nach dem 18.09.2020 kann eine Anpassung aus systemtechnischen Gründen nicht mehr erfolgen. Eine Anpassung ist dann nur für 2021 möglich.
Dem Informationsschreiben ist ein Rückantwortbogen beigefügt. Füllen Sie diesen mit den erforderlichen Angaben aus und senden Sie ihn an Ihr zuständiges Finanzamt.
Die Summe der vier Vorauszahlungen für ein Kalenderjahr soll ungefähr so hoch sein, wie die Steuer, die sich für das Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Als Anhaltspunkt kann der letzte Steuerbescheid dienen. Aus dem Steuerbescheid geht hervor, wie hoch die Einkünfte des entsprechenden Jahres waren und wie viel Steuer darauf angefallen ist. Die Einkünfte, die für das Jahr 2020 bzw. 2021 erwartet werden, können mit diesen Einkünften verglichen und so eine Schätzung der Jahressteuer vorgenommen werden.
Sollte eine Schätzung der Jahressteuer auf diesem Weg nicht möglich sein, kann alternativ auch die Höhe des voraussichtlichen Gewinns für das Jahr 2020 bzw. 2021 im Rückmeldebogen angeben werden. Dies muss dann im Rückmeldebogen entsprechend gekennzeichnet werden.
Vorauszahlungen können nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nur festgesetzt werden, wenn sie insgesamt 400 € betragen (Summe der vier Quartalszahlungen). Daher muss als voraussichtliche Jahressteuer im Rückmeldebogen mindestens ein Betrag in Höhe von 400 € angegeben werden.
Sind für das Jahr 2020 bereits Vorauszahlungen geleistet worden, wird der bereits gezahlte Betrag von der vom Steuerpflichtigen im Rückmeldebogen angegebenen Jahressteuer abgezogen und nur der Differenzbetrag als 4. Vorauszahlung festgesetzt.
Sollten Sie die Vorauszahlungen nicht anpassen wollen, müssen Sie nichts weiter tun. Erfolgt Ihrerseits keine Rückmeldung auf das Informationsschreiben, ändert sich an den bisher festgesetzten Vorauszahlungen nichts.
Aktualisiert am 15.09.2023