Informationsschreiben „Heraufsetzung der Vorauszahlungen“
Anlass des Informationsschreibens:
Um die Effekte der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft abzuschwächen und den Unternehmen Liquidität zu verschaffen, hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den sog. Katastrophenerlass zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus herausgegeben. Dieser sah unter anderem vor, dass nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige unter erleichterten Bedingungen Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaft- und Gewerbesteuer stellen können. Nachdem der „Lockdown“ nunmehr beendet ist, die Geschäfte weitestgehend - unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln - wieder öffnen können und die Wirtschaft wieder anspringt, werden Steuerpflichtige, bei denen die (Einkommen-, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer-)Vorauszahlungen aufgrund der Corona-Betroffenheit herabgesetzt wurden, mittels eines Informationsschreibens darauf hingewiesen, dass eine Anpassung der Vorauszahlungen für das 4. Quartal 2020 und folgend für die Quartale in 2021 möglich ist.
Hinweis: Eine Anpassung der Vorauszahlung für das 3. Quartal 2020 ist aus systemtechnischen Gründen nicht mehr möglich.
Aktualisiert am 15.09.2023