Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit offenen Lebensmitteln in Berührung kommen (zum Beispiel Lebensmittel herstellen oder damit arbeiten), brauchen Sie vor Beginn Ihrer erstmaligen Tätigkeit im Lebensmittelbereich eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über eine Infektionsschutzbelehrung.
Mit den folgenden Links buchen Sie immer nur einen Termin für eins der beschriebenen Anliegen.
Sollten Sie mehrere Anliegen dieser Art haben, dann klicken Sie bitte auf den Namen der unten aufgeführten Dienststelle und wählen Sie dort im rechten Menü die Terminvereinbarung.
Jede Person, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellt, behandelt, verkauft oder auf andere Weise in den Verkehr bringt und mit Lebensmitteln direkt oder indirekt über Teller oder Besteck in Berührung kommt, benötigt eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes. Das trifft beispielsweise zu für Personen, die in Gaststätten, Kantinen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind. Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Einrichtungen aufhalten, wie zum Beispiel Reinigungshilfen oder Geschirrspüler:innen, benötigen eine Bescheinigung.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Verunreinigung der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Die Bescheinigung ist lebenslang gültig, wenn Sie spätestens 3 Monate nach dem Erwerb der Bescheinigung eine Arbeit mit Lebensmitteln beginnen. Wer schon ein Gesundheitszeugnis hat, braucht keine neue Gesundheitsbescheinigung.
Die Bescheinigung wird in Bremen nur vom Gesundheitsamt ausgestellt.
Bitte bringen Sie eine FFP2-Maske mit.
Aktualisiert am 12.11.2024