150 EUR Die Hundesteuer beträgt 150 Euro je Hund und Kalenderjahr.
Die Verwaltungsgebühr beträgt 10,50 Euro für das Ausstellen einer Hundesteuer-Ersatzmarke.
Die fehlende Marke kann schriftlich beim Finanzamt angefordert werden.
Telefonisch oder schriftlich beim Finanzamt eine Ersatzhundesteuermarke beantragen.
Es fallen Kosten von 10,50 Euro an.
Vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2025.
Nein, die Hundesteuer beträgt unverändert 150,00 Euro jährlich.
Nein, die Hundesteuer beträgt unverändert 150,00 Euro jährlich.
Es kann ein Antrag auf Stundung bzw. Erlass gestellt werden (vgl. Dienstleistungsbeschreibung zu "Erlass der Hundesteuer"). Ein Erlass ist nicht zu verwechseln mit einer Steuerbefreiung und muss jedes Jahr neu beantragt werden (nur gültig für ein Jahr).
Dem Finanzamt schriftlich den Todestag des Hundes mitteilen, die Bescheinigung des Tierarztes beilegen und die Hundesteuermarke zurückgeben.
Ist der Bescheid an die alte Adresse gesandt worden, erfolgt eine Rücksendung durch die Post an das Finanzamt. Sobald die neue Adresse ermittelt werden kann, werden Bescheid und Marke erneut versandt. Teilen Sie der Hundesteuerstelle im Finanzamt bitte Ihre neue Adresse mit!
Wenn der 2. bzw. 3. Hund gemeldet ist (zu erkennen an den im Bescheid genannten Hundemarkennummern - dort stehen dann 2 bzw. 3 Nummern), bitte beim Finanzamt melden, damit eine Zusendung der 2. bzw. 3. Marke erfolgen kann.
Ist der 2. bzw. 3. Hund bisher nicht schriftlich angemeldet worden, muss dieses zunächst nachgeholt werden (Datum der Anschaffung, Name und Adresse des vorigen Hundehalters, möglichst auch Kopie des Kaufvertrages).
Tag der Übergabe sowie Name und Anschrift des Empfängers schriftlich dem zuständigen Finanzamtes mitteilen, bei Verkauf - wenn möglich - den Kaufvertrag in Kopie beifügen.
Hinsichtlich der Bereitstellung für Hundekot-Behälter, Hundekot-Tütenspender und Freilaufflächen wenden Sie sich bitte direkt an das hierfür zuständige Umweltressort.
Link: Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Den Hundehalterinnen und Hundehaltern wird nach Anmeldung eines Hundes ein Hundesteuerbescheid und eine Hundesteuermarke ausgehändigt. Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes (=Garten) mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen sein, siehe § 14 Absatz 1 des Hundesteuergesetzes.
Aktualisiert am 16.10.2024