Verfahren

Ihren Hinweis auf einen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz können Sie schriftlich und anonym melden.

Schriftlicher Ablauf:

  • Sie verfassen eine schriftliche Meldung über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz. Falls vorhanden fügen Sie Beweise an.
  • Wichtig: Ihre Meldung können Sie in jedem Fall anonym abgeben. - Im nächsten Schritt müssen Sie die zuständige Stelle ausfindig machen, beispielsweise durch die Service Portale der Bundesländer. Die Meldung kann per Post, per E-Mail (über eine kurzfristig eingerichtete E-Mail-Adresse mit sofortiger Löschung) oder über einen Anwalt eingereicht werden. Nach Eingang prüft die zuständige Stelle die gemeldeten Hinweise. 
  • Falls Kontaktdaten von Ihnen vorhanden sind und die zuständige Stelle Rückfragen hat, kann eine Rücksprache zu Ihrer Meldung erfolgen. 
  • Im Fall einer anonymen Übermittlung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.
  • Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizei weitergegeben und dort weiterverfolgt.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Im Land Bremen gibt es mehrere zuständige Behörden für Geldwäscheaufsichten. Nachfolgend finden Sie die Zuständigkeiten je Unternehmensbranche.

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa

Aufsicht in der Stadtgemeinde Bremen über:

  • Finanzunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG
  • Versicherungsvermittler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG 
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG
  • Immobilienmakler nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG und
  • Güterhändler nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG

Der Magistrat der Stadt Bremerhaven

Aufsicht in der Stadtgemeinde Bremerhaven über:

  • Finanzunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG
  • Versicherungsvermittler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG 
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG
  • Immobilienmakler nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG und
  • Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG

Der Senator für Inneres 

  • Aufsicht über Veranstalter/innen und Vermittler/innen von Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG

Finanzamt Bremen

  • Aufsicht über Lohnsteuerhilfevereine nach §2 Abs. 1 Nr. 12 GwG i.V.m. §4 Nr. 11 StBerG

Präsidentin des Landgerichts Bremen

Aufsicht über:

  • Notare nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG
  • Nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen i.S.d. § 10 Rechtsdienstleistungsgesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG