Sind Sie beispielsweise infolge von Wohnungslosigkeit oder Straffälligkeit in eine Lebenslage geraten, die Sie bei der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt und die Sie ohne die Unterstützung von ExpertInnen nicht überwinden können, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf "Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten".

Die "Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" umfasst unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Beratung von Hilfesuchenden und deren Angehörigen
  • ambulante oder stationäre Betreuung
  • Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung
  • Maßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes
  • Hilfen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags

Die Leistung wird ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen erbracht. Soweit der jeweilige Bedarf durch andere Vorschriften der Sozialgesetzbücher VIII und XII gedeckt werden kann, haben diese Vorrang.

Voraussetzungen

Einen Anspruch auf die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten hat gemäß §§ 67 bis 69 Sozialgesetzbuch XII jeder, der in besonders schwierige Lebensverhältnisse geraten ist und diese aus eigener Kraft nicht überwinden kann. Die besonders schwierigen Lebensverhältnisse beziehungsweise die sozialen Schwierigkeiten müssen sich durch einen besonderen Schweregrad von den allgemeinen Lebenskrisen wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Partnerschaftsproblemen und dergleichen deutlich unterscheiden. Schwierige Lebensverhältnisse können beispielsweise sein:

  • Eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage
  • Nicht vorhandene Wohnung oder unzureichende Wohnverhältnisse
  • Gewaltgeprägte Lebensumstände
  • Entlassung aus einer geschlossenen Anstalt
  • Vergleichbare nachteilige Lebensumstände