Brauchen Sie oder einer Ihrer Angehörigen ambulante Pflege, weil Sie sich allein zu Hause nicht mehr versorgen können? Sind Sie wegen Krankheit oder Behinderung in Ihrer Selbstständigkeit oder Ihren Fähigkeiten beeinträchtigt?
Vorrangig erhalten pflegebedürftige Menschen, die kranken- bzw. pflegeversichert sind, finanzielle Leistungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen (u.a. Körperpflege), pflegerische Betreuungsmaßnahmen (u.a. Begleitung, Beaufsichtigung) und Hilfen bei der Haushaltsführung (u.a. Reinigung der Wohnung, Einkauf) von ihrer Pflegekasse nach dem 11. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Ist jemand nicht pflegeversichert oder sind die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichend, kommen Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 12.Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Betracht.
Rund um das Thema Pflege beraten die Pflegestützpunkte im Land Bremen verbraucherorientiert, unabhängig und kostenlos (Kontaktdaten s. unter "Zuständige Stellen").
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb auf personelle Unterstützung dauerhaft angewiesen sind. Die Pflegebedürftigkeit wird nach Pflegegraden festgelegt. Es gibt die Pflegegrade 1-5.
Die Leistungen der Pflegekasse nach dem SGB XI und der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII umfassen körperbezogene Pflegemaßnahmen (u.a. Körperpflege), pflegerische Betreuungsmaßnahmen (u.a. Begleitung, Beaufsichtigung) und Hilfen bei der Haushaltsführung (u.a. Reinigung der Wohnung, Einkauf).
Für den Pflegegrad 1 gibt es nur eingeschränkte Leistungen im SGBXI und im SGB XII. Ab dem Pflegegrad 2 besteht ein Leistungsanspruch für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes oder eines Pflegegeldes und weiterer Leistungen.
Eine Leistungsmöglichkeit im SGB XII besteht darin, ab dem Pflegegrad 2 eine unzureichende Leistung der sozialen Pflegeversicherung "aufzustocken".
Beispiel: Es besteht Pflegebedürftigkeit ab einem von der Pflegekasse festgestellten Pflegegrad 2, die notwendige Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst ist durch die Leistungen der sozialen Pflegebedürftigkeit nicht ausreichend finanziert.
Eine weitere Leistungsberechtigung nach dem SGB XII besteht für Personen, die
Die Leistungen nach dem SGB XII sind von der Höhe des Einkommens und des Vermögens abhängig.
Aussagen zum Einsatz des Einkommens und Vermögens sind individuell ausgestaltet und bedürfen daher einer Beratung.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sind nachrangig gegenüber den gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI). Deshalb sind die Leistungen nach dem SGB XI als vorrangiger Leistungsanspruch vor der Beantragung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Anspruch zu nehmen.
Einkommens-, Vermögens- und Belastungsunterlagen bitte in Kopie dem Fragebogen beifügen (möglichst der letzten 12 Monate, bei Selbständigen der letzten drei Jahre)
Aktualisiert am 03.09.2024