Verfahren
Die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen können beim Amt für Versorgung und Integration Bremen angefordert werden.
Weitere Hinweise
- Ausländer haben einen Anspruch auf Versorgung, wenn sie Staatsbürger eines Mitgliedstaates der EU sind oder soweit Rechtsvorschriften der EU, die eine Gleichbehandlung mit Deutschen erforderlich machen, auf sie anwendbar sind oder wenn im Heimatland ein dem OEG vergleichbares Gesetz besteht.
- Versorgung erhalten auch ausländische Geschädigte, die sich regelmäßig für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie mit einem Deutschen oder einem Ausländer, der zum vorgenannten Personenkreis gehört, bis zum dritten Grade verwandt sind. Hierzu zählen auch Hinterbliebene
- unter bestimmten Voraussetzungen sind darüberhinaus gehende Leistungen nach dem OEG für die Ausländer möglich, die nicht unter diese Kriterien fallen
Zuständig ist das Bundesland, in dessen Bereich sich die Gewalttat ereignet hat.
Hilfestellungen und Betreuung erhalten Opfer von Kriminalität und Gewalt beim
WEISSER RING e. V.
Sögestr. 47, 28195 Bremen, Tel. 0421 323211