Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert bzw. Grundsteuerwert des betreffenden Grundstücks ermitteln. Dieser Wert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert. Der sich daraus ergebende Grundsteuermessbetrag wird dann mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert, um die festzusetzende Grundsteuer zu ermitteln. Der Hebesatz wird durch die Gemeinde festgesetzt, er beträgt für Grundvermögen (Grundsteuer B) in Bremen 695 % (ab 2016, vorher 580% seit 2004) und für landwirtschaftliches Vermögen 250%.
Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z. B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch für religiöse Zwecke verwendet werden).
Aktualisiert am 31.10.2024