Informationen zur Grundsteuerreform und welche Angaben für die Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts erforderlich sind, erhalten Sie unter
www.grundsteuer.bremen.de.
Hier erhalten Sie allgemeine Informationen zur Grundsteuer.
Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstücks anfällt, muss die Grundsteuer jährlich bezahlt werden. Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, der am 1. Januar eines Jahres Eigentümer bzw. wirtschaftlicher Eigentümer des Steuergegenstandes war. Ist das Grundstück vom Finanzamt mehreren Personen zugerechnet worden, sind diese Gesamtschuldner. Als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer dient der Einheitswert des Grundstücks, des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder der Stückländereien. Für die Grundsteuer ab 2025 wird der Einheitswert durch den Grundsteuerwert abgelöst.
Ein Grundsteuerbescheid wird nur erteilt, wenn
- die Grundsteuerpflicht neu begründet wurde
- der Steuerschuldner gewechselt hat
- der Jahresbetrag der Grundsteuer sich geändert hat
- sich neue Fälligkeitstermine ergeben haben
- die Deichverbandsbeitragspflicht neu begründet wurde oder weggefallen ist
- der Jahresbetrag des Deichverbandsbeitrags sich ändert.
Für die anderen Grundstücke erfolgt die jährliche Festsetzung im Wege der öffentlichen Bekanntmachung (§ 27 Abs. 3 GrStG). Sie finden die Amtliche Bekanntmachung unter: https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de/.
Aktualisiert am 31.10.2024