Ein auf die Lebenszeit eines/einer Berechtigten beschränktes Recht kann erst nach Ablauf eines Jahres nach seinem Tod gelöscht werden, wenn es (auch nur theoretisch) möglich ist, dass der Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin mit Leistungen an die berechtigte/n Person/en im Rückstand ist.
25,00 EUR Für die Löschung eines Rechts in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs wird eine Festgebühr in Höhe von 25 Euro erhoben.
Für die Löschung eines Rechts in der Dritten Abteilung des Grundbuchs wird eine 0,5 Gebühr nach der Gebührentabelle B des GNotKG nach dem Wert des zu löschenden Rechts erhoben.
Beispiele:
Grundschuld in Höhe von 100.000 Euro – Gebühr: 136,50 Euro
Grundschuld in Höhe von 200.000 Euro – Gebühr: 217,50 Euro
Aktualisiert am 25.08.2023