Nur dann, wenn das Recht nach seinem Inhalt bzw. den getroffenen Vereinbarungen auf die Lebenszeit des/der Berechtigten begrenzt und nicht vererblich ist.
Steht in der Grundbucheintragung der Zusatz „Löschbar bei Todesnachweis“, so kann die Löschung des Rechts beantragt werden, wenn eine Sterbeurkunde vorgelegt wird.
Der Anspruch auf die rückständigen Leistungen geht auf die Erben über.
Soll ein Recht, bei welchem (auch nur theoretisch) Rückstände an Leistungen möglich sind, vor Ablauf eines Jahres nach dem Versterben des/der Berechtigten gelöscht werden, so müssen die Erben die Löschung bewilligen. Dabei ist auch ein Erbnachweis vorzulegen. Hierzu wird auf die Dienstleistungsbeschreibung zur „Erbfolge im Grundbuch“ verwiesen.
Die Erben müssen sich an einen Notar /eine Notarin wenden, um ihre Unterschrift unter die Löschungsbewilligung beglaubigen zu lassen.
Aktualisiert am 25.08.2023