Eine Eintragung als neuer Eigentümer kann nicht auf Grundlage des Testaments erfolgen. Die Erben müssen den Grundbesitz zunächst auf Sie in einer notariellen Urkunde übertragen. Wenden Sie sich hierzu gemeinsam mit dem/den Erben an einen Notar.
Das gilt auch dann, wenn der/die Verstorbene verfügt hat, dass ein Erbe das eine Haus und der andere Erbe ein anderes Haus erhalten soll (Teilungsanordnung). Auch dann müssen die Erben sich den Grundbesitz jeweils zu Alleineigentum übertragen.
Spätestens mit dem Tod des Vorerben ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Nacherbfolge eingetreten sein. Es ist dann ggf. kein Erbnachweis nach dem eingetragenen Eigentümer (=Vorerbe) erforderlich, sondern vielmehr nach dem ursprünglichen Erblasser. Lassen Sie sich hierzu ggf. rechtlich beraten.
Für jeden Erbfall sind die entsprechenden Nachweise über die Erbfolge vorzulegen.
Hinsichtlich der Kosten ist bei mehreren aufeinanderfolgenden Erbfolgen jeder Sterbefall gesondert zu betrachten.
Beispiel: Eheleute sind zu je ½ im Grundbuch eingetragen. Ehemann verstirbt 2005 – eine Grundbuchberichtigung wird nicht beantragt. Die Ehefrau verstirbt 2019. Wird erst im Jahr 2020 die Grundbuchberichtigung nach beiden Sterbefällen beantragt, so ist nur die Eintragung der Erbfolge nach der Ehefrau aus dem Jahr 2019 gebührenfrei.
Aktualisiert am 16.08.2023