Die Antragstellung erfolgt:
Der Antrag auf Einsicht in die Grundakten wird durch den/die Urkundsbeamt/in der Geschäftsstelle geprüft und dann entschieden.
Die einsichtnehmende Person kann am vorhandenen Münzkopierer selbst Kopien aus der Akte anfertigen (siehe Gebühren).
Auch das Abfotografieren der entsprechenden Seiten aus den Akten ist zulässig.
Alternativ kann ein Antrag auf Fertigung von Kopien aus der Grundakte durch die Geschäftsstelle des Grundbuchamts gestellt werden (siehe Gebühren).
Übergroße Teilungspläne können von hier nicht kopiert werden. Wenden Sie sich hierzu bitte an das Bauamt, welches alle Pläne zu den Abgeschlossenheitsbescheinigungen verwahrt.
Es ist nicht möglich, Unterlagen aus der Grundakte zum eigenständigen Kopieren mitzunehmen.
Es dient der Verfahrensbeschleunigung, wenn die vollständige Grundstücksbezeichnung (z.B. VL 43 Blatt 1234) angegeben wird. Diese finden Sie zum Beispiel bei Ihren Kauf- und Finanzierungsverträgen.
Die jeweiligen Berechtigten können sich von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ist in Schriftform vorzulegen.
Informationen zur Grundsteuerreform 2022
Ein Grundbuchauszug wird für die Steuererklärung grundsätzlich nicht benötigt. Grundstückseigentümer:innen können die notwendigen Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstück und Grundstücksgröße eigenständig über den auf der Internetseite zur Grundsteuerreform des Senators für Finanzen bereitgestellten Link „Flurstücksviewer“ ermitteln.
Sollte ein Grundbuchauszug dennoch beantragt werden, wird dieser mit 10,00 € in Rechnung gestellt.
Auch für darüber hinausgehende Fragen besuchen Sie bitte die Internetseite zur Grundsteuerreform des Senators für Finanzen. Dort werden ausführliche Informationen bereitgestellt. Den Link dazu finden Sie im Bereich „Weitere Informationen“ unter der Überschrift „Wo kann ich mehr erfahren?“.
Wichtig: Die Wohnflächenberechnung erfolgt nicht durch das Grundbuchamt, da sich diese Information nicht aus dem Grundbuch ergibt.
Aktualisiert am 25.06.2024