Die Beseitigung einer Anlage ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.
Der Beginn der Beseitigungsarbeiten ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor mit der „Baubeginnanzeige“ anzuzeigen.
Die Bearbeitungsdauer beträgt maximal einen Monat entsprechend § 61 Absatz 3 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 1 der Kostenverordnung Bau, Tarifziffer 101.09 Anzeige der Beseitigung von Anlagen und beträgt 1 v. T. der Beseitigungskosten.
Aktualisiert am 30.08.2024