Wenn Sie beabsichtigen, eine baugenehmigungsbedürftige oder baugenehmigungsfrei gestellte Anlage zu beseitigen, müssen Sie die Beseitigung mindestens einen Monat vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde anzeigen.
Sie müssen die Beseitigung von baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Anlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat zuvor anzeigen. Wenn die untere Bauaufsichtsbehörde keine bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreift, können Sie nach Ablauf der Monatsfrist mit den Beseitigungsarbeiten ohne weitere Genehmigung beginnen.
Wenn die zu beseitigende Anlage an baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Anlagen angebaut ist, muss die Standsicherheit dieser Anlagen durch einen qualifizierten Tragwerksplaner beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden. Die Beseitigungsarbeiten sind, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.
Die Anzeigepflicht gilt nicht für
a) verfahrensfreie Anlagen nach § 61 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung,
b) freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3,
c) sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Diese dürfen ohne eine Beseitigungsanzeige beseitigt werden.
Für die Beseitigung der folgenden baulichen Anlagen brauchen Sie eine Baugenehmigung nach § 64 der Bremischen Landesbauordnung:
a) geschützte Kulturdenkmäler, die in die Denkmalliste eingetragen sind oder Gebäude die in deren Umgebung liegen,
b) bei einer teilweisen Beseitigung eines Bauvorhabens, die als Änderung einer baulichen Anlage einzustufen ist oder
c) wenn die untere Bauaufsichtsbehörde nach Prüfung der Beseitigungsanzeige ein Baugenehmigungsverfahren fordert.
Keine.
Aktualisiert am 30.08.2024