Formloser Antrag mit folgenden Inhalten:
Unter die Baumschutzverordnung fallen folgende Bäume:
1. Laubbäume einschließlich Schalenobst grundsätzlich mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm,
2. Obstbäume, die keiner erwerbsgärtnerischen Nutzung unterliegen, sowie Bäume der Gehölzarten Ilex (Stechpalme), Taxus (Eibe) und Crataegus (Weiß- oder Rotdorn) mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm,
3. Bäume der Gehölzart Salix (Weide) mit einem Stammumfang von mindestens 300 cm sowie als Kopfweiden ausgebildete Bäume der Gehölzart Salix (Weide) mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm,
4. Nadelbäume, außer Taxus (Eibe), mit einem Stammumfang von mindestens 300 cm.
Nicht geschützt sind:
1. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen,
2. Bäume der Gehölzarten Populus (Pappel) und Betula (Birke),
3. Bäume auf den Parzellen im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes,
4. abgestorbene Bäume,
5. Bäume mit einem Stammumfang von weniger als 250 cm, die einen Abstand von weniger als 400 cm zu zugelassenen baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen, aufweisen. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der dem Gebäude zugewandten Stammseite und der Gebäudewand (ohne Vorbauten wie beispielsweise Balkone, Wintergärten, Terrassen) in 100 cm Baumhöhe.
Hinweis: Fragen zum Nachbarrecht können nicht beantwortet werden.
Aktualisiert am 20.09.2023