Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, jedoch getrennt leben, können Sie von Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen.

Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden (Ehe-)Partner bzw. Ihrer in Trennung lebenden (Ehe-)Partnerin nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie Ihren Trennungsunterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen. Der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften.

Der Trennungsunterhaltsanspruch bemisst sich nach den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.

Weitere Informationen können Sie auch den unterhaltrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.

Voraussetzungen

Ein Trennungsunterhaltsanspruch setzt im Grundsatz voraus, dass

  • die Ehegatten bzw. Lebenspartner getrennt leben,
  • der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ermittelt wird,
  • der Antragsteller oder die Antragstellerin bedürftig ist, (Hierbei sind das Einkommen und die Zahlungsverpflichtungen der Person, welche Unterhalt begehrt, sowie die Verpflichtung zu der eigenen Erwerbstätigkeit entscheidend.)
  • der Anspruchsgegner oder die Anspruchsgegnerin leistungsfähig ist.
  • Wegen der Einzelheiten wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse