Verfahren
Den Antrag müssen Sie über das Antragsformular, welches beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht zu erhalten ist, stellen. Das Formular steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung.
- Den Antrag stellen Sie als berechtigte Person
- entweder im eigenen Namen für das Kind
- wenn Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind und Sie getrennt leben oder
- eine Ehesache zwischen Ihnen anhängig ist.
- oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung.
- Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den nötigen Nachweisen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
- Das Gericht setzt den Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin schriftlich davon in Kenntnis, dass die Festsetzung einer Unterhaltszahlung für das Kind beantragt wurde.
- Der oder die Unterhaltspflichtige erhält die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben:
- Das Gesetz sieht nur unter engen Voraussetzungen vor, dass Einwendungen des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsverfahren berücksichtigt werden.
- Zur Klärung hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin seine oder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen:
- fügt entsprechende Belege bei.
- erklärt, inwieweit er oder sie zur Unterhaltszahlung bereit ist.
- Das Gericht informiert Sie über etwaige Einwendungen und die erteilten Auskünfte.
- Erklärt sich der Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin ganz oder teilweise zur Unterhaltsleistung bereit oder erhebt keine oder nur unzulässige Einwendungen, setzt das Gericht den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest.
- Hinweis: Andernfalls ist das vereinfachte Verfahren gescheitert und wird auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet.
Rechtsgrundlagen