Möchten sie Ihren Gebäudeneubau einmessen lassen?

Alle Gebäudeeigentümer:innen sind gesetzlich dazu verpflichtet, jedwede Gebäude amtlich einmessen zu lassen. (§ 11 Vermessungs- und Katastergesetz)

Die Vollständigkeit des Gebäudenachweises im Liegenschaftskataster dient insbesondere den Erfordernissen von Planung und Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie dem Umwelt- und Naturschutz.

Voraussetzungen

  • Beauftragung durch Eigentümer:innen, Erbbauberechtigte, Bauträger:innen, Architekt:innen
  • Das Gebäude muss soweit fertiggestellt sein, dass sich der Grundriss nicht mehr verändert.