Für eine schnelle Bearbeitung nutzen Sie ganz bequem das Onlineverfahren beim Bundesamt für Justiz. Dort finden Sie alle weiteren Informationen und auch den "Online-Antrag Führungszeugnis". Den Link zum Online-Antrag finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Online Service" - "Online-Antrag Führungszeugnis". Eine Vorsprache im Bürgeramt ist nicht mehr notwendig.
Sie benötigen für den Onlineantrag nur Ihren Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und ein Smartphone mit der Ausweis-App. Der Online-Dienst führt Sie Schritt für Schritt durch die Beantragung. In wenigen Schritten haben Sie Ihr Führungszeugnis schnell und sicher beantragt. Das Führungszeugnis bekommen Sie per Post vom Bundesamt für Justiz zugeschickt.
Bürgerinnen und Bürger, welche mit Wohnsitz in Bremen gemeldet sind oder sich gewöhnlich in Bremen aufhalten, aber nicht der Meldepflicht unterliegen (z. B. wohnungslose Personen), können im Ausnahmefall, d.h. dass sie nicht über ein Smartphone verfügen, in den BürgerServiceCentern des Bürgeramtes ein Führungszeugnis beantragen. Wenn Sie keine Möglichkeit haben, ein Führungszeugnis online zu beantragen, wenden Sie sich bitte telefonisch an das Bürgertelefon unter der 115 oder schriftlich an ein BSC. Dort wird für Sie eine Lösung gefunden.
Das Bürgeramt leitet Ihren Antrag dann an das Bundesamt für Justiz weiter.
Nationales Führungszeugnis (§30 BZRG)
Das nationale Führungszeugnis bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es wird für private oder behördliche Zwecke ausgestellt.
Erweitertes Führungszeugnis (§30a BZRG)
Ein erweitertes Führungszeugnis ist nur dann erforderlich, wenn es für eine berufliche ehrenamtliche oder sonstige kinder- und jugendnahe Tätigkeit benötigt wird. Es muss eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorliegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der bestätigt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen. Der (beispielhafte) Hinweis der Stelle "Es wird bestätigt, dass die Voraussetzungen nach § 30 a Abs. 1 BZRG vorliegen" genügt dabei ebenfalls den Anforderungen.
Wird eine solche schriftliche Aufforderung nicht vorgelegt, darf der Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses nicht entgegengenommen werden.
Europäisches Führungszeugnis (§30b BZRG)
Bürgerinnen und Bürger die – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen und ein Führungszeugnis beantragen, erhalten vom Bundesamt für Justiz zwingend ein sogenanntes Europäisches Führungszeugnis. Bisher konnten sie wählen, ob ihnen ein nationales oder ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt werden sollte. Durch eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes ist dieses Wahlrecht nun entfallen. Das Europäische Führungszeugnis enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.
z.B. Personalausweis oder Reisepass
Aktualisiert am 19.11.2024