Um in einem Krankenwagen, Taxi oder Mietwagen Fahrgäste zu befördern, müssen Sie einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung besitzen.

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Frühestmöglicher Termin in Bremen: Fahrerlaubnisse am Fr. 21.02.25 um 07:30

Eine zusätzliche Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) benötigt, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

Voraussetzungen

  • Besitz des Führerscheins im Scheckkartenformat ("EU-Führerschein"), gegebenenfalls ist der bisherige Führerschein zunächst in einen Kartenführerschein umzutauschen.
  • Zusätzlich eine Karteikartenabschrift der Führerscheinstelle, die den aktuellen Führerschein ausgestellt hat, sofern der Führerschein vor 1999 außerhalb Bremens ausgestellt wurde.
  • Mindestalter: 21 Jahre (bei Krankenkraftwagen 19 Jahre)
  • Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B (auch aus einem EU-/EWR- oder in Anlage 11 FeV aufgeführten Staat) oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis seit mindestens zwei Jahren (bei Krankenkraftwagen ein Jahr)
  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
  • persönliche Zuverlässigkeit (keine gravierenden Vorstrafen und/oder Verkehrsverstöße)
  • Falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll - einen Nachweis der Fachkunde. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden.
    Hinweis:
    In Bremen sind noch keine geeigneten Stellen für den Nachweis der Fachkunde bestimmt. Dementsprechend bekommen Antragsteller zunächst eine Ausnahmegenehmigung und müssen den Nachweis der Fachkunde bei der nächsten Verlängerung vorlegen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis des Besitzes einer EU/EWR Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. eines Anlage 11-Staates

    Wegen Anlage 11 FeV-Staat: siehe wegen des Umfanges hierzu im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_11_120.html

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart O)

    Damit am Tag der persönlichen Antragstellung das Führungszeugnis bereits vorhanden ist, empfehlen wir das Onlineverfahren beim Bundesamt für Justiz zu nutzen. Dort finden Sie alle weiteren Informationen und auch den "Online-Antrag Führungszeugnis". Eine abschließende Antragsbearbeitung kann nur erfolgen, wenn das Führungszeugnis vorliegt. Wenn das Führungszeugnis erst nachträglich beantragt wird, verzögert sich die Bearbeitung.

  • Für Krankenkraftwagen: Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
  • ärztliche und augenärztliche Bescheinigung gem. Anlagen 5 und 6 Fahrerlaubnisverordnung

    Für diese Bescheinigungen gibt es einen amtlichen Vordruck, über den die Ärzte verfügen. Sie können die Bescheinigung von jedem Arzt erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die ärztliche Bescheinigung nicht älter als ein Jahr und die augenärztliche Bescheinigung nicht älter als 2 Jahre sein.

  • Leistungspsychologisches Gutachten

    Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxi / Mietwagen) sowie Bewerber der Klassen D und D1 benötigen dieses Gutachten immer bei jeder Ersterteilung der Fahrerlaubnis.
    Ab Vollendung des 50. Lebensjahres benötigen Busfahrer der Klassen D und D 1 dieses Gutachten zusätzlich bei jeder Verlängerung.
    Ab Vollendung des 60. Lebensjahres benötigen Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxi / Mietwagen) dieses Gutachten zusätzlich bei jeder Verlängerung.
    Die leistungspsychologische Untersuchung enthält beispielsweise eine Überprüfung der Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung und Konzentrationsfähigkeit. Der Nachweis, dass Sie diese besonderen Anforderungen erfüllen, erfolgt durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.

  • Für Taxen: Fachkundenachweis
  • Zusätzlich eine Karteikartenabschrift der Führerscheinstelle, die den aktuellen Führerschein ausgestellt hat, sofern der Führerschein vor 1999 außerhalb Bremens ausgestellt wurde