Genauere Auskünfte erteilt die Faherlaubnisbehörde.
Die Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kw/kg. Abweichung: Die Klasse A wird mit Vollendung des 25. Lebensjahres erteilt.
Eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt werden.
Die Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehen-de Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Klasse E frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.
Für das Führen folgender Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern eine Prüfbescheinigung verlangt:
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen L, M oder T auf eine der anderen Klassen wird die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe erteilt.
Wer Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführt::
die Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung nachweisen und im Führerschein durch die Schlüssel-zahl 95 eintragen lassen. Einzelheiten bei Handelskammer erfragen.
Prüfung in Fremdsprachen
Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht die Möglichkeit mündlich, falls erforderlich mit Audio-Unterstützung, in deutscher Sprache geprüft zu werden. Lehnt der Bewerber dies ab, findet die Prüfung schriftlich statt. Die mündliche Prüfung muss nach Inhalt und Umfang der schriftlichen Prüfung entsprechen. Bei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zuzulassen. Die Prüfung der Klasse B und die Prüfung nur des Grundstoffes in den anderen Klassen (einschließlich Mofa) kann auch in folgenden Fremdsprachen schriftlich abgelegt werden:
Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbokroatisch, Spanisch, Türkisch.
Aktualisiert am 31.08.2024