Verfahren

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Genauere Auskünfte erteilt die Faherlaubnisbehörde.

Die Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kw/kg. Abweichung: Die Klasse A wird mit Vollendung des 25. Lebensjahres erteilt.

Eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt werden.

Die Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehen-de Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Klasse E frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.

Für das Führen folgender Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern eine Prüfbescheinigung verlangt:

  • Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas
  • besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
  • elektronische Mobilitätshilfen im Sinne der Mobilitätshilfenverordnung (MobHV)

Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:

  • Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit:
    - Elektroantrieb
    - einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer
    - einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg
    - einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h
    - einer Breite über alles von maximal 110 cm.
  • Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).
  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen L, M oder T auf eine der anderen Klassen wird die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe erteilt.

Wer Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführt::

  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 3,5 Tonnen (Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE),
  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)
  • muss, wenn die Klassen
  • D1, D1E, D, DE ab dem 10.9.08 und die Klassen
  • C1, C1E, C, CE ab dem 10.09.09 erworben wurden,

die Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung nachweisen und im Führerschein durch die Schlüssel-zahl 95 eintragen lassen. Einzelheiten bei Handelskammer erfragen.

Prüfung in Fremdsprachen
Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht die Möglichkeit mündlich, falls erforderlich mit Audio-Unterstützung, in deutscher Sprache geprüft zu werden. Lehnt der Bewerber dies ab, findet die Prüfung schriftlich statt. Die mündliche Prüfung muss nach Inhalt und Umfang der schriftlichen Prüfung entsprechen. Bei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zuzulassen. Die Prüfung der Klasse B und die Prüfung nur des Grundstoffes in den anderen Klassen (einschließlich Mofa) kann auch in folgenden Fremdsprachen schriftlich abgelegt werden:
Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbokroatisch, Spanisch, Türkisch.