Verfahren

  • Persönliche Antragstellung.
  • Prüfung der Führerscheindaten und Berechtigung
  • Bestellung des Kartenführerscheines bei der Bundesdruckerei
  • Versand des Kartenführerscheines

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

  • Der Betroffene ist nachweispflichtig, dass er eine Fahrerlaubnis besitzt.
  • Nicht erforderlich ist ein neuer Führerschein bei Änderung des Namens infolge Heirat oder aufgrund anderer Umstände, sofern der im Führerschein geführte Name aus dem Personalausweis ersichtlich ist.
  • Als Ersatzführerschein wird immer ein Kartenführerschein ausgestellt. Dieser wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
  • Persönliche Antragstellung erforderlich (da die Unterschrift in Gegenwart der Amtsperson erfolgen muss).
  • Abholung kann durch eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. Der Ersatzführerschein kann auch zugesandt werden (gegen Erstattung der Portokosten).
  • Wird kein Ersatzführerschein beantragt, muss der Betroffene auf die Fahrerlaubnis verzichten (§ 25 (4) FeV).
  • Vorläufige Fahrerlaubnis gibt es nicht, dafür eine "Gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung"
  • Mit Aushändigung des neuen Führerscheins verliert der bisherige Führerschein seine Gültigkeit. Findet sich der abhanden gekommene Führerschein wieder an, ist er unverzüglich in der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.