Verfahren
- Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde (erfolgt meist durch die Fahrschule)
- Prüfung der Unterlagen durch die Behörde
- Einholung von Registerauskünften (Verkehrszentralregister), zT Führungszeugnis
- Erteilung eines Prüfauftrages an den TÜV
- Erteilung der Fahrerlaubnis durch Aushändigen des Führerscheins (im Rahmen der praktischen Prüfung durch den TÜV), Ausnahmen sind möglich
Theoretische Prüfung:
- grundsätzlich schriftlich in deutscher Sprache abzulegen
- falls keine ausreichenden Lese- oder Schreibkenntnisse vorliegen: Audio-Prüfung
- bei Bedarf mit Gehörlosendolmetscher
- Prüfung der Klasse B und die Prüfung nur des Grundstoffes in den anderen Klassen (einschließlich Mofa) kann auch in folgenden Fremdsprachen schriftlich abgelegt werden:, Englisch, Französisch, Griechisch, Hocharabisch, Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch, Türkisch.
Der TÜV gibt Prüfaufträge an die Fahrerlaubnisbehörde zurück, wenn
- die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist,
- die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
- in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Es muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Weitere Auskünfte erteilt die Fahrerlaubnisbehörde.
Rechtsgrundlagen
Weitere Hinweise
Für das Führen folgender Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern eine Prüfbescheinigung verlangt:
- Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas
- besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
- elektronische Mobilitätshilfen im Sinne der Mobilitätshilfenverordnung (MobHV)
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
- Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit:
- Elektroantrieb,
- einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,
- einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg,
- einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h
- einer Breite über alles von maximal 110 cm. - Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Wer Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführt::
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 3,5 Tonnen (Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE),
- Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)
muss, wenn die Klassen
- D1, D1E, D, DE ab dem 10.9.08 und die Klassen
- C1, C1E, C, CE ab dem 10.09.09 erworben wurden,
die Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung nachweisen und im Führerschein durch die Schlüsselzahl 95 eintragen lassen. Einzelheiten sind bei der Handelskammer zu erfragen.
Prüfung in Fremdsprachen
Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht die Möglichkeit mündlich, falls erforderlich mit Audio-Unterstützung, in deutscher Sprache geprüft zu werden. Lehnt der Bewerber dies ab, findet die Prüfung schriftlich statt. Die mündliche Prüfung muss nach Inhalt und Umfang der schriftlichen Prüfung entsprechen. Bei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zuzulassen. Die Prüfung der Klasse B und die Prüfung nur des Grundstoffes in den anderen Klassen (einschließlich Mofa) kann auch in folgenden Fremdsprachen schriftlich abgelegt werden:
Englisch, Französisch, Griechisch, Hocharabisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbokroatisch, Spanisch und Türkisch