Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt hierfür in der Regel eine Fahrerlaubnis. Wenn die Fahrerlaubnis erstmalig erlangt werden soll, bitte an eine Fahrschule wenden. Alles weitere wird von dort aus veranlasst.
Ausnahme: Bei Vorstrafen wenden Sie sich bitte direkt an die Führerscheinstelle.
Hinweis für Fahrschulen: bitte beachten Sie unsere Informationen für Fahrschulen unter der Rubrik Zuständige Stellen "Fahrerlaubnisse".
Die Fahrerlaubnis wird für bestimmte Klassen erteilt und durch den Führerschein nachgewiesen.
Folgende Klassen gibt es:
Berufskraftfahrer:
Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen:
und wenn die Klassen
erworben wurden, die Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung nachweisen und im Führerschein durch die Schlüsselzahl 95 eintragen lassen. Einzelheiten bei Handelskammer erfragen.
- Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Meldebescheinigung
- Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- Bisheriger Original-Führerschein
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in 1. Hilfe
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
- Nachweis über die Schulung in 1.Hilfe,
- Bescheinigung oder Zeugnis über das Sehvermögen (nicht älter als 2 Jahre)
- Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
- Gutachten über besondere Anforderungen
- Führungszeugnis der Belegart O (kann bei der Fahrerlaubnisbehörde mit beantragt werden)
Aktualisiert am 31.08.2024