Keine Angabe
Keine Angabe
Sowohl die Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 AMG als auch die Überprüfung des Arzneimittelhandels in den Betrieben (nach §§ 64 ff. AMG) ist gebührenpflichtig.
Die Gebühren werden innerhalb des vorgegebenen Kostenrahmens für den Tatbestand 100.00 des Allgemeinen Kostenverzeichnisses (AllKostV ) nach dem durchschnittlichen Zeitaufwand und unter Berücksichtigung der Regelungen in dem Tatbestand 103.00 AllKostV sowie in § 5 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) in Anrechnung gebracht.
Aktualisiert am 13.02.2024