Planen Sie auf Ihrem Grundstück die Entsiegelung von Flächen, können Sie für diesen Zweck Förderung durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau beantragen.

Weitere Dienstleister

Nachfolgend aufgeführte Stellen stehen außerhalb der bremischen Verwaltung, können Ihnen aber bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung behilflich sein.
Die Angaben auf den verlinkten Darstellungen werden von den Dienstleistern selbst gepflegt und stehen nicht in der Verantwortung der bremischen Verwaltung.

Wenn Regenwasser besser versickern kann, fördert das die Erneuerung des Grundwassers und entlastet die Kanalisation. Vor diesem Hintergrund fördert dieSenatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau die Entsiegelung von Flächen als Beitrag zu einem nachhaltigen Umgang mit Regenwasser.

Gefördert wird die Entsiegelung von versiegelten (zum Beispiel überbauten oder wasserundurchlässig befestigten) Flächen und deren Umwandlung in unversiegelte Flächen (Vegetationsfläche) oder wasserdurchlässig befestigte Flächen (Teilentsiegelung beziehungsweise Belagsänderung). Die Entsiegelung muss zu einer vollständigen Entkopplung der Fläche von der Kanalisation führen. Das gesamte auf der entsiegelten Fläche anfallende Niederschlagswasser ist dezentral vor Ort zu versickern.

Gefördert werden bis zu einem Drittel der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch 3.000 Euro. Die Förderhöhe pro Quadratmeter entsiegelter Fläche beträgt maximal 12,50 Euro. Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von 3.000 Euro darf jedoch nicht überschritten werden. Eigenleistungen bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass

  • sich das Grundstück in Bremen oder Bremerhaven befindet,
  • die zu entsiegelte Fläche größer als 10 Quadratmeter ist,
  • der Antragstellende Grund- und Gebäudeeigentümer ist oder sonst dinglich verfügungsberechtigt (zum Beispiel Erbbauberechtigte beziehungsweise Mieter mit Einverständniserklärung des Eigentümers),
  • das gesamte auf der entsiegelten Fläche anfallende Niederschlagswasser vor Ort versickern kann,
  • keine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Entsiegelung entstehen und
  • die Maßnahme freiwillig ist, also keine gesetzliche Verpflichtung durchgeführt wird, wie etwa bei einer Auflage in der Baugenehmigung.