Verfahren

Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern wird vor der Einschulung oder während des späteren Schulbesuchs auf Antrag der jeweiligen Schule nach Beratung mit dem zuständigen Zentrum für unterstützende Pädagogik, der Erziehungsberechtigten, des zuständigen Gesundheitsamtes in Verantwortung der Fachaufsicht durchgeführt.

Das   Verfahren wird durchgeführt, wenn ein sonderpädagogischer Förderbedarf erstmalig festgestellt wird und wenn Hinweise für eine Änderung oder den Wegfall des Bedarfs vorliegen. Der Antrag wird bei der Schulleitung der zuständigen Schule (oder bei dem vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf sozial-emotional bei der Leitung des zuständigen Regionalen Beratungs-und Unterstützungszentrums) gestellt, die den Antrag prüft und das Verfahren einleitet. Durch eine Sonderpädagog:in wird das förderdiagnostische Gutachten erstellt.

Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs setzt die eine Beteiligung der Erziehungsberechtigten, ein förderdiagnostisches Gutachten, ein schulärztliches Gutachten und auf Wunsch der Erziehungsberechtigten auch ein schulpsychologisches Gutachten voraus. Auf der Grundlage des förderdiagnostischen Gutachtens entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung, über den sonderpädagogischen Förderbedarf. Sofern erforderlich, weist sie die Schülerin oder den Schüler einem Förderschwerpunkt und dem Förderort zu.

Diese Entscheidung ist im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu treffen. Liegt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht vor, ist vor der endgültigen Entscheidung eine gemeinsame Beratung der an der schulischen Förderung der Schülerin oder des Schülers wesentlich Beteiligten und der Erziehungsberechtigten durchzuführen. Die Erziehungsberechtigten können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.

Rechtsgrundlagen