Bei Schülerinnen und Schülern, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten stark beeinträchtigt sind, kann ein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß §11-§13 EVUP eingeleitet und durchgeführt. werden.
Bei Bedarf kann auf Antrag ein sonderpädagogisches Feststellungsverfahren gemäß §11-§13 EVUP Mit Fragen zum Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung wenden sich die Erziehungsberechtigten an die für das Kind jeweilige Schulleitung (in der Regel die Leitung des Zentrums für unterstützende Pädagogik) der Schule, die das Kind besucht oder das für die Schule zuständige Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum (ReBUZ).
Im Rahmen des Auftrags zur inklusiven Schulentwicklung ist Förderung ein Grundprinzip pädagogischen Handelns in allen Schulformen. Es ist die Aufgabe aller Lehrkräfte, eine alters- und entwicklungsgerechte Förderung sicherzustellen. Sonderpädagogische Unterstützung erweitert die allgemeine Förderung. Sie soll insbesondere Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen bei der Entwicklung und Entfaltung ihrer geistigen, emotionalen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten, ihrer Begabungen und Neigungen unterstützen. Sonderpädagogische Förderung hat die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten zum selbstständigen und gemeinsamen Leben, Lernen und Handeln zu befähigen.
Der Bedarf an sonderpädagogischer Förderung ist bei Schülerinnen und Schülern anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs-und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Durch die standardisierte Diagnostik im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren wird festgestellt, ob sonderpädagogischer Förderbedarf in einem der folgenden Bereichen besteht: Lernen, Sprache, Wahrnehmung- und Entwicklungsförderung, sozial-emotionale Entwicklung, Sehen, Hören, körperlich-motorische Entwicklung und Autismusspektrumsstörung.
Wenn anzunehmen ist, dass die oder der Schüler:in in den jeweiligen Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so stark beeinträchtigt ist, dass sie/er ohne spezielle Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden kann.
Die Schulen nutzen für die Durchführung des Verfahrens verbindliche Formblätter, in die die Erziehungsberechtigten während des Verfahrens oder nach Abschluss des Verfahrens Einsicht nehmen können.
Aktualisiert am 01.09.2023