Seit dem 1. März 2007 können von den örtlichen Kommunen Umweltzonen eingerichtet werden. Es dürfen dann nur noch die Fahrzeuge einfahren, die eine der am Einfahrtsschild ausgewiesenen "Feinstaubplaketten" an der Windschutzscheibe tragen (oder eine Ausnahmegenehmigung haben).
Schadstoffarme Fahrzeuge können eine sog. Feinstaubplakette erhalten.
Sie bekommen diese bei allen Zulassungsbehörden, technischen Überwachungsorganisatoren und allen Werkstätten, die eine Berechtigung zur Durchführung einer Abgasuntersuchung besitzen.
Ausnahmen
Über Ausnahmen der Plakettenpflicht informiert die Internetseite des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa.
Die Plaketten in den Farben Rot, Gelb und Grün entsprechen jeweils einer Schadstoffgruppe:
Maßgebliches Merkmal für die Ausgabe der Plaketten sind die Emissionsklassenschlüssel der Fahrzeuge nach Ziff. 1 des alten Fahrzeugscheines bzw. Nr. 14.1 der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (ZBI).
Soweit das Fahrzeug mit einem Partikelminderungssystem nachgerüstet wurde, ist eine Änderung ZBI erforderlich.
Aktualisiert am 30.07.2024