Verfahren

1. Antragstellung (formlos, schriftlich)

2. Bewilligung durch Beschluss entweder

  • mit monatlicher Ratenzahlung oder
  • ohne Ratenzahlung

(abhängig von der persönlichen und wirtschaftlichen Lage des/der Antragstellers/in).

Weitere Hinweise

Antrag genügt in Schriftform

Ausfüllhinweis: http://www.buergerservice.bremen.de/sixcms/media.php/5/Erkl%E4rung%20%FCber%20die%20pers%F6nlichen%20und%20wirtschaftlichen%20Verh%E4ltnisse.pdf

Unvollständige und unrichtige Angaben können die Aufhebung der Bewilligung und die Strafverfolgung nach  sich ziehen.

Es kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden.

Der/die Antragsteller/in muss:

  • wesentliche Verbesserungen seiner/ihrer wirtschaftlichen Lage und/oder
  • eine Änderung seiner/ihrer Anschrift

unaufgefordert und unverzüglich dem Gericht gegenüber anzeigen:

  • während des Verfahrens sowie
  • binnen 4 Jahren nach Abschluss des Verfahrens

Andernfalls wird die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben und die Gesamtkosten müssen gezahlt werden.

Die Verfahrenskostenhilfebewilligung bezieht sich NUR auf die eigenen Kosten. Kosten der Gegenseite werden nicht von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfasst (§ 123 ZPO). D. h.: Wenn der Verfahrenskostenhilfeberechtigte im Verfahren unterliegt (ihm Kosten auferlegt werden), muss er die Kosten der Gegenseite tragen.