1. Antragstellung (formlos, schriftlich)
2. Bewilligung durch Beschluss entweder
(abhängig von der persönlichen und wirtschaftlichen Lage des/der Antragstellers/in).
Antrag genügt in Schriftform
Ausfüllhinweis: http://www.buergerservice.bremen.de/sixcms/media.php/5/Erkl%E4rung%20%FCber%20die%20pers%F6nlichen%20und%20wirtschaftlichen%20Verh%E4ltnisse.pdf
Unvollständige und unrichtige Angaben können die Aufhebung der Bewilligung und die Strafverfolgung nach sich ziehen.
Es kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden.
Der/die Antragsteller/in muss:
unaufgefordert und unverzüglich dem Gericht gegenüber anzeigen:
Andernfalls wird die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben und die Gesamtkosten müssen gezahlt werden.
Die Verfahrenskostenhilfebewilligung bezieht sich NUR auf die eigenen Kosten. Kosten der Gegenseite werden nicht von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfasst (§ 123 ZPO). D. h.: Wenn der Verfahrenskostenhilfeberechtigte im Verfahren unterliegt (ihm Kosten auferlegt werden), muss er die Kosten der Gegenseite tragen.
Aktualisiert am 09.08.2024